9.6 Vorbringen der Parteien Die Verteidigung des Beschuldigten 1 machte anlässlich der Berufungsverhandlung zusammengefasst geltend, zwischen dem Beschuldigten 1 und dem Straf- und Zivilkläger gebe es unterschiedliche Aussagen. Der Beschuldigte 1 habe immer ausgesagt, er habe gegenüber dem Straf- und Zivilkläger einen gewissen Druck ausgeübt. Die Frage, ob die zehn Kilo übergeben worden seien oder nicht, könne offengelassen werden. Der Straf- und Zivilkläger habe aber ausgesagt, dass er vom Beschuldigten 1 mittels Nachrichten bedroht worden sei. Solche Nachrichten würden aber nicht existieren.