Auch wenn die 2 kg Marihuana sowie die 1'942 Gramm Haschisch für die Berechnung des Umsatzes und des Gewinns mangels Bezahlung des Kaufpreises nicht berücksichtigt werden können, stellen diese Mengen ebenfalls einen Teil des vom Beschuldigten 1 etablierten Drogenhandels dar, welcher von der Absicht getragen wurde, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und mit dem einzigen Ziel, durch den Drogenhandel möglichst viel Geld zu verdienen. 8.5.4 Fazit zu Ziff.