So hat er den Drogenhandel nicht gemeldet und insbesondere dann betreiben, als der Sozialdienst eine Weile das Budget nicht mehr ausbezahlte (Order III pag. 203). Zu dieser Zeit verfügte er somit entgegen den Ausführungen der Verteidigung über keine anderen regelmässigen und genügenden Einnahmen aus einer anderen Beschäftigung, mit welchen er seinen Lebensunterhalt hätte finanzieren können. Dass er sich mit dem Geld «nur» Zigaretten und Getränke gekauft haben soll (Ordner III pag. 217), kann offen gelassen werden.