Damit wird der für die Qualifizierung festgelegte Grenzwert von CHF 100'000.00 für den grossen Umsatz nicht erreicht. Der Gewinn sowohl der Haschisch- wie auch der Marihuanaverkäufe liegt aber wie dargestellt jeweils über dem alternativen Grenzwert von CHF 10'000.00, weshalb der erhebliche Gewinn im Sinne der Qualifizierung erreicht wird. Der Beschuldigte 1 hat – wie die Vorinstanz ausgeführt hat – den Marihuana- und Haschischhandel nach der Art eines Berufes betrieben. Das Drogengeschäft war seine Haupteinnahmequelle.