Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. Die Beschuldigte ist demnach grundsätzlich dieser (einfachen) Widerhandlungen schuldig zu sprechen. 8.5.3 Qualifizierte Tatbestände (Art. 19 Abs. 2 BetmG) Allgemeine rechtliche Grundlagen zur Qualifikation der Gewerbsmässigkeit Grundsätzlich kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (pag. 1389 f.). Subsumtion