BetmG. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 1 hinsichtlich der gesamten Vorwürfe der Widerhandlungen gegen das BetmG direktvorsätzlich handelte. Er wusste, dass es sich bei den fraglichen Substanzen um Marihuana und Haschisch handelte und er hat die Drogen wissentlich und willentlich erworben, besessen, Anstalten zum Verkauf getroffen und diese veräussert. Damit erfüllt er jeweils auch den subjektiven Tatbestand. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich.