Damit äusserte sich der Entschluss des Beschuldigten 1 zur Begehung der Straftat nicht in bloss abstrakten Absichten und Plänen, sondern vielmehr in der konkreten Handlung am Tag der Hausdurchsuchung, die bei seiner Tochter zwischendeponierten Haschplatten zwecks Veräusserung abzuholen. Damit erfüllt der Beschuldigte 1 weiter auch die Tatvariante des Anstaltentreffens zur Veräusserung von 1'942 Gramm Haschisch gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. g i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Bst. c BetmG.