Darüber hinaus hat der Beschuldigte 1 gemäss Beweisergebnis ausgesagt, das Haschisch dort zwecks Weiterverkaufs aufbewahrt zu haben und dass er es am Tage seiner Verhaftung habe holen wollen (Ordner III pag. 198). Damit äusserte sich der Entschluss des Beschuldigten 1 zur Begehung der Straftat nicht in bloss abstrakten Absichten und Plänen, sondern vielmehr in der konkreten Handlung am Tag der Hausdurchsuchung, die bei seiner Tochter zwischendeponierten Haschplatten zwecks Veräusserung abzuholen.