19 N 581), welche der Beschuldigte 1 unbestrittenermassen innehatte. Der Beschuldigte 1 erfüllt damit die Tatvariante des Besitzes im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. d BetmG. Darüber hinaus hat der Beschuldigte 1 gemäss Beweisergebnis ausgesagt, das Haschisch dort zwecks Weiterverkaufs aufbewahrt zu haben und dass er es am Tage seiner Verhaftung habe holen wollen (Ordner III pag.