Schlussendlich ist ebenfalls erstellt, dass die 1'942 Gramm Haschisch, welche anlässlich der Hausdurchsuchung in der Wohnung der Tochter sichergestellt wurden, dem Beschuldigten 1 gehörten. Er hatte diese im Sofa seiner Tochter versteckt, konnte aber jederzeit dessen Vorhandensein prüfen und verfügte damit über die tatsächliche Sachherrschaft. Auch mittelbarer Besitz reicht aus, wenn er mit der tatsächlichen Verfügungsmacht über die Betäubungsmittel verbunden ist (HUG-BE- ELI, Betäubungsmittelgesetz (BetmG), Kommentar, 2015, Art. 19 N 581), welche der Beschuldigte 1 unbestrittenermassen innehatte.