c und d BetmG erfüllt. Weiter ist erstellt, dass der Beschuldigte in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis 17. Mai 2018 insgesamt 19'870 Gramm Haschisch von seinem Chef/Lieferanten erwarb und davon 4'870 Gramm an den Straf- und Zivilkläger, sowie 15'000 Gramm an AH.________, weiterveräusserte. Damit hat der Beschuldigte 1 den objektiven Tatbestand von Erwerb und Veräusserung gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. c und d BetmG erfüllt. Schlussendlich ist ebenfalls erstellt, dass die 1'942 Gramm Haschisch, welche anlässlich der Hausdurchsuchung in der Wohnung der Tochter sichergestellt wurden, dem Beschuldigten 1 gehörten.