75 des Kaufpreises und der Abgabe der Drogen an den Käufer ist die Tathandlung des Verkaufes vollendet. Die Aushändigung des Verkaufspreises ist nicht erforderlich (FINGERHUTH/TSCHURR, Kommentar Betäubungsmittelgesetz, Zürich 2007, Art. 19 N 78). Damit hat der Beschuldigte 1 den objektiven Tatbestand von Erwerb und Veräusserung gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. c und d BetmG erfüllt.