Subsumtion der Kammer Das Beweisergebnis hat ergeben, dass der Beschuldigte 1 von seinem Chef/Lieferanten in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis 28. Februar 2018 insgesamt 9'970 Gramm Marihuana erworben und an seinen Abnehmer den Straf- und Zivilkläger veräussert hat. Wie die Vorinstanz bereits ausgeführt hat, ändert die fehlende Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises von CHF 10'000.00 für die dem Straf- und Zivilkläger im Januar/Februar 2018 durch den Beschuldigten 1 übergebene Menge von 2 kg Marihuana nichts an der Erfüllung der Tatvariante des Veräusserns. Mit der Vereinbarung