gerechnet ergibt und dass dies nicht seinen bisherigen und immer wieder anders lautenden Aussagen entsprach. Die Kammer geht daher von einem (angestrebten) Gewinn von CHF 1'100.00 pro Kilogramm Haschisch und damit ohne den angestrebten Verkauf von einem erwirtschafteten Gewinn von mindestens CHF 21'857.00 aus. 8.5 Rechtliche Würdigung 8.5.1 Rechtliche Grundlagen und Konkurrenzen Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz betreffend der einfachen Widerhandlungen gegen das BetmG verwiesen werden (pag. 1364 ff.). 8.5.2 Subsumtion der Kammer