Es erscheint unghaubhaft wenn der Beschuldigte 1 sinngemäss geltend macht, CHF 1'500.00 bei seinem Händler für den Kauf bezahlt zu haben, die Qualität solle aber dann beim Geschäft mit dem Straf- und Zivilkläger eine bessere gewesen sein, sodass er gerade bei diesem Geschäft zwischen dem doppelten und dem dreifachen Gewinn erwartet habe. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschuldigte 1 den Gewinn betreffend der einzelnen Kilogramm möglichst tief angegeben hat, in Bezug auf die zehn Kilogramm an den Straf- und Zivilkläger aber glaubhaft den Preis für die grosse Menge angab, ohne dabei zu überlegen, was dies auf das Kilo