Gestützt auf diese widersprüchlichen Angaben und der eigenen Angaben des Beschuldigten 1, wonach er für das Geschäft mit dem Straf- und Zivilkläger einen Gewinn von CHF 1'100.00 pro Kilogramm hätte erziehlen können, geht auch die Kammer von einem Gewinn von CHF 1'100.00 pro Kilogramm Haschisch aus. Es erscheint unghaubhaft wenn der Beschuldigte 1 sinngemäss geltend macht, CHF 1'500.00 bei seinem Händler für den Kauf bezahlt zu haben, die Qualität solle aber dann beim Geschäft mit dem Straf- und Zivilkläger eine bessere gewesen sein, sodass er gerade bei diesem Geschäft zwischen dem doppelten und dem dreifachen Gewinn erwartet habe.