Er habe bei diesen Geschäften jeweils CHF 500.00 verdient. Gegen den vorgehaltenen Gewinn von CHF 1'100.00 pro Kilogramm betreffend der zehn Kilogramm an den Straf- und Zivilkläger brachte der Beschuldigte 1 nichts vor (Ordner IV pag. 1167 f.). Gestützt auf diese widersprüchlichen Angaben und der eigenen Angaben des Beschuldigten 1, wonach er für das Geschäft mit dem Straf- und Zivilkläger einen Gewinn von CHF 1'100.00 pro Kilogramm hätte erziehlen können, geht auch die Kammer von einem Gewinn von CHF 1'100.00 pro Kilogramm Haschisch aus.