_ gab der Beschuldigte 1 an, diesen die zehn Kilogramm zu einem Preis von CHF 26'000.00 verkauft zu haben (Ordner III pag. 208). Zwar gab der Beschuldigte 1 zu Protokoll, dass die Qualität dieses Haschischs, welches er dem Straf- und Zivilkläger verkauft habe, eine bessere Qualität gewesen sei. Die Aussagen des Beschuldigten zum Gewinn sind jedoch widersprüchlich und unglaubhaft.