Der Beschuldigte 1 gab anlässlich der Einvernahme vom 5. Juni 2019 an, er kaufe das Marihuana zwischen CHF 6.00 und 6.50 das Gramm. 100 Gramm kaufe er ungefähr zu CHF 650.00 und verkaufe es zu CHF 800.00 (Ordner III pag. 217). Grundsätzlich habe er aber nicht mit grossen Mengen, sondern mit 100 Gramm gehandelt (Ordner III pag. 217). Diese Aussagen des Beschuldigten sind glaubhaft, hatte er keinen Grund etwas anderes resp. einen höheren Gewinn anzugeben, als er erwirtschaftet hat. Dies würde zu einem Umsatz von CHF 79'760.00 und bei einem Gewinn von CHF 150.00 pro 100 Gramm zu einem Gewinn von CHF 14'955.00 betreffend der 9'970 Gramm Marihuana führen. Die Vorinstanz nahm gestützt auf die