149 und 149 sowie pag. 1892). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Straf- und Zivilkläger an, er habe neben den zwei Kilogramm Marihunana und weiteren etwa 300 bis 500 Gramm vom Beschuldigten 1 kein Marihuana gekauft. Diese Aussagen sind jedoch unglaubhaft, wurde er wegen den 7'148 Gramm Marihuana selbst verurteilt. Wie der Straf- und Zivilkläger aussagte, hatte er anlässlich der Berufungsverhandlung noch Angst vor dem Beschuldigten 1, weshalb seine diesbezüglichen Aussagen als Schutzbehauptungen gegenüber dem Beschuldigten 1 einzuordnen sind. Es ist daher erstellt, dass der Beschuldigte 1 die 7'970 Gramm Marihuana dem Straf- und Zivilkläger veräusserte.