So gab sie auch ein weiteres ehemaliges Drogenversteck an AI.________ (Strasse) Sie belastete weiter den Beschuldigten 1 nicht unnötig, indem sie auch angab, dass sie die mitinvolvierten Personen nicht kenne und der Beschuldigte ihr auch nicht alles sage. So gab sie weiter zu Protokoll, dass sie hinsichtlich der Menge sowie des Drogenerlöses mangels Wissen keine Angabe machen könne (Ordner III pag. 183). Wie es bereits die Vorinstanz tat, kann auch auf die Liste der Abnehmer des Strafund Zivilklägers verwiesen werden (Ordner III pag.