72 an der Berufungsverhandlung anzugeben, er habe zwar im grösseren Stil mit Haschisch und Marihuana gehandelt, dem Straf- und Zivilkläger habe er aber nur drei mal fünf Kilogramm Haschisch verkauft, ansonsten aber keine Drogengeschäfte mit ihm gemacht (pag. 1897). Die Straf- und Zivilklägerin jedoch sagte glaubhaft aus, der Beschuldigte 1 habe mit Marihuana gehandelt. Die Straf- und Zivilklägerin konnte schlüssige und detailreiche Antworten geben, welche sie nicht so gesagt hätte, wenn sie nicht der Wahrheit entsprechen würden.