Den Ausführungen der Verteidigung ist zu entnehmen, dass das Kerngeschehen vom Beschuldigten 1 nicht bestritten wird. Nachfolgend bestritten und damit zu prüfen sind somit die von der Vorinstanz angenommen Preise und den Gewinn. In Bezug auf Ziff. I.1. 1. Abschnitt der Anklageschrift ist daher zu prüfen, ob der Beschuldigte 1 zum Preis von CHF 5'000.00/kg 9'970 Gramm Marihuana dem Strafund Zivilkläger für einen Gewinn von mind. CHF 1'100.00/kg, ausmachend total einen Gewinn von mind. CHF 10'967.00, verkaufte.