Nehme man die CHF 1'500.00 hinzu, ergebe dies CHF 3'935.00. Gehe man von einem Gewinn des Marihuanas von CHF 550.00 pro Kilo aus, ergebe dies CHF 4'383.50. Mit dem gesamten Gewinn von CHF 8'328.50 sei die Gewerbsmässigkeit nicht erreicht. Der Beschuldigte habe nicht viel damit verdient. Er sei vom Sozialdienst abhängig gewesen. Er habe davon profitiert, habe aber nicht gewerbsmässig gehandelt.