Er habe aber in grossen Dosen verkauft und daher sei eine andere Berechnung vorzunehmen. Die Vorinstanz habe für beide das gleiche angenommen. Auf pag. 1167 sei er auf die Aussage zurückgekommen und habe gesagt, dass er G.________ die 10 kg nie verkauft habe. Dass die Vorinstanz annehme, der Gewinn sei eingestanden, stimme daher nicht. Für die 15 kg Hasch habe er CHF 1'500.00 erhalten. Für die weiteren 4.87 kg sei ein Gewinn von CHF 250.00 bis CHF 500.00 resultiert. Gehe man selbst von den CHF 500.00 aus, ergebe dies ein Gewinn von CHF 2'435.00. Nehme man die CHF 1'500.00 hinzu, ergebe dies CHF 3'935.00.