Auf Seite 106 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung finde sich eine Tabelle mit den angenommenen Umsätzen und Gewinne für das Marihuana und das Haschisch. Es seien 7.97 kg Marihuana mit einem Gewinn von CHF 1'100.00 pro Kilo, resp. CHF 8'767.00 für die 7.97 kg und 19.87 kg Haschisch mit einem Gewinn ebenfalls von CHF 1'100.00 pro Kilo, resp. CHF 21'857.00 für die 19.87 kg angenommen worden. Der Beschuldigte sei vom Staatsanwalt befragt worden. Der Beschuldigte habe ausgesagt, dass er grosse Quantitäten verkauft habe. Kleine Quantitäten seien die Ausnahme gewesen. Für die 3x5 kg Haschisch habe er pro 5 kg CHF 500.00 erhalten.