Bestritten sei die schwere Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Die Voraussetzungen eines gewerblichen Begehens seien nicht erfüllt. Es sei richtig, dass der Beschuldigte viel Energie dafür aufgewendet habe. Es sei aber notwendig, einen gewissen Umsatz oder Gewinn zu erreichen, um eine schwere Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz anzunehmen. Der Umsatz von CHF 100'000.00 sei nicht erreicht. Fraglich sei also der erzielte Gewinn. Auf Seite 106 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung finde sich eine Tabelle mit den angenommenen Umsätzen und Gewinne für das Marihuana und das Haschisch.