und der Straf- und Zivilklägerin Auf die zutreffenden vorinstanzlichen zusammengefassten Aussagen von AH.________ als beschuldigte Person und der Straf- und Zivilklägerin als Auskunftsperson kann verwiesen werden (pag. 1383 f.). 8.4 Konkrete Beweiswürdigung und erstellter Sachverhalt 8.4.1 Vorbringen des Beschuldigten 1; bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Die Verteidigung des Beschuldigten 1 machte anlässlich der Berufungsverhandlung folgendes geltend (pag. 1909 f.): Auch hier sei das Kerngeschehen nicht bestritten. Bestritten sei die schwere Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz.