Er sei dann zu diesem gegangen und AG.________ habe ihm den Straf- und Zivilkläger geschickt, welcher die Drogen hätte erhalten sollen. Er habe diesem dann gesagt, dass er dem Straf- und Zivilkläger die Drogen nicht gebe, da er ein Dieb sei. Der Kunde, welcher die zehn Kilo gewollt habe, sei ein Kunde des Straf- und Zivilklägers gewesen. Ausser einem Mal habe er keine Drogengeschäfte mit dem Straf- und Zivilkläger gemacht. Die zehn Kilogramm seien im Jahr 2014 gewesen. 8.3.2 Aussagen des Straf- und Zivilklägers Auf die zutreffende Zusammenfassung der Aussagen des Straf- und Zivilklägers kann verwiesen werden (pag. 1379 ff.).