8.3 Aussagen 8.3.1 Beschuldigter 1 Grundsätzlich kann auf die zutreffenden Ausführungen und Zusammenfassungen der Vorinstanz verwiesen werden. Im Berufungsverfahren machte der Beschuldigte 1 zusammengefasst folgende Aussagen (pag. 1896 ff.): Es stimme, dass er in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis Ende Februar 2018 in grösserem Stil Haschisch und Marihuana verkauft habe. Im Jahr 2017 habe es Geschäfte zwischen G.________ und einem anderen Drogenhändler aus Portugal gegeben, welcher dieses in die Schweiz gebracht und im Raum Biel verkauft habe. G.__