Allgemeines Es kann auf die zutreffenden Ausführungen und Zusammenfassungen der objektiven Beweismittel der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1358 ff. und insb. pag. 1372 ff.). Mangels Berufung oder anderweitiger Geltendmachung geht die Kammer gestützt auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen und den Schuldspruch über 19'870 Gramm davon aus, der Verkauf von zehn Kilogramm an den Straf- und Zivilkläger für AH.________ im Oktober 2018 gemäss Ziff. I.1. 2. Abschnitt der Anklageschrift habe nicht stattgefunden (pag. 1386 ff.). 8.3 Aussagen 8.3.1 Beschuldigter 1