Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. Damit hat gegen den Beschuldigten 2 für die Beschädigung der Fensterscheibe der Terrassentür und dem Verschaffen des Zutritts zur Wohnung der Straf- und Zivilklägerin gegen deren Willen, je ein Schuldspruch wegen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB und wegen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB zu erfolgen.