164). Der Beschuldigte 2 verschaffte sich am 27. April 2017 gemeinsam mit dem Beschuldigten 1 wissentlich und willentlich und gegen den Willen der Straf- und Zivilklägerin Zugang zu deren Wohnung, indem sie gemeinsam die Terrassentüre mit einem Blumentopf einschlugen. Damit ist sowohl der Tatbestand der Sachbeschädigung als auch des Hausfriedensbruchs erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich.