68 In Bezug auf die Mittäterschaft kann auf die vorhergehenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. Ziff. 7.5.2.a.i.). ii. Subsumtion und Fazit der Kammer Es liegt ein genügender Strafantrag der Straf- und Zivilklägerin sowohl für die Sachbeschädigung als auch den Hausfriedensbruch vor (pag. 164).