186 StGB). Verfügungsberechtigt ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über die Räume zusteht, gleichgültig, ob jene auf einem dinglichen, obligatorischen oder auf einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis beruht (DELNON/RÜDY, in: Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, N. 5 zu Art. 186 StGB). Als Sachurteilsvoraussetzung muss ein gültiger Strafantrag des Inhabers des Hausrechts vorliegen (TRECHSEL/MARTINO, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, N. 17 zu Art. 186 StGB).