Geschütztes Rechtsgut ist dabei die Befugnis des Verfügungsberechtigten darüber zu bestimmen, wer die Räumlichkeiten betreten und sich darin aufhalten darf. Diese Räumlichkeiten brauchen weder bewohnt zu sein, noch muss die Türe verschlossen sein. Der Wille des Verfügungsberechtigten kann ausdrücklich oder konkludent geäussert werden oder sich auch aus den Umständen ergeben (DELNON/RÜDY, in: Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, N 5 und 28 zu Art. 186 StGB).