Subjektiv erfordert die Sachbeschädigung Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Wegen Hausfriedensbruchs wird auf Antrag bestraft, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtsmässig eindringt (Art. 186 StGB). Geschütztes Rechtsgut ist dabei die Befugnis des Verfügungsberechtigten darüber zu bestimmen, wer die Räumlichkeiten betreten und sich darin aufhalten darf.