Dennoch erfüllte aber auch der Beschuldigte 2 den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung in Mittäterschaft mit dem Beschuldigten 1. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte 2 ist daher der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 3 StGB, gemeinsam mit dem Beschuldigten 1 in Mittäterschaft zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin begangen, schuldig zu erklären. b. Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch i. Allgemeine Ausführungen Der Sachbeschädigung gemäss Art.