Spätestens als er sah, wie der Beschuldigte 1 schlussendlich auf die wehrlose Strafund Zivilklägerin einwirkte und diese blutete, musste auch ihm klar gewesen sein, dass ohne weiteres auch eine schwere Körperverletzung hätte resultieren können. Dabei beteiligte er sich auch selbst noch aktiv durch das Verpassen von vier bis fünf Fusstritten, wenn auch nicht gegen empfindliche Stellen des Körpers. Dennoch erfüllte aber auch der Beschuldigte 2 den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung in Mittäterschaft mit dem Beschuldigten 1. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich.