67 die Umstände und der angewandten Gewalt beim Zerstören der Terrassentürscheibe mit einem Blumentopf musste er aber spätestens dort gewusst haben, dass der Beschuldigte 1 auch vor einer schweren Körperverletzung nicht zurückschreckte. Spätestens als er sah, wie der Beschuldigte 1 schlussendlich auf die wehrlose Strafund Zivilklägerin einwirkte und diese blutete, musste auch ihm klar gewesen sein, dass ohne weiteres auch eine schwere Körperverletzung hätte resultieren können.