Beide Beschuldigte waren tatbestandsmässig aktiv und leisteten kausale Tatbeiträge. Sie haben schlussendlich bei der Planung und der Ausführung des Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise zusammengewirkt, so dass jeder als Hauptbeteiligter dasteht und als Mittäter zu betrachten ist. Daraus folgt, dass sich die beiden Beschuldigten die Tatbeiträge und die verursachten Verletzungen des jeweils anderen anrechnen lassen müssen. In subjektiver Hinsicht wusste der Beschuldigte 2 bereits im Zeitpunkt des Losfahrens, was der Beschuldigte 1 beabsichtigte. Durch