Die Straf- und Zivilklägerin sah sich mitten in der Nacht mit zwei Tätern konfrontiert, was sie noch mehr eingeschüchtert haben muss. Der Beschuldigte 2 konnte sich damit selbst noch mehr in Sicherheit wähnen, als wenn er alleine gewesen wäre. Gleiches gilt für den Beschuldigten 1, wurde er auch rein durch die Präsenz des Beschuldigten 2 ermuntert mit aller Konsequenz seine Familie gegen die Straf- und Zivilklägerin zu verteidigen und durfte rein durch die Präsenz des Beschuldigten 2 damit rechnen, dass die Straf- und Zivilklägerin eingeschüchterter war. Beide Beschuldigte waren tatbestandsmässig aktiv und leisteten kausale Tatbeiträge.