Hinzu kommt, dass der Beschuldigte 2 selbst ein Motiv zur Tat hatte (vgl. oben Ziff. 7.4.9). Wie auch die Vorinstanz ausführte, hat der Beschuldigte 2 wohl härter durchgegriffen, als wenn er mit der Strafund Zivilklägerin alleine gewesen wäre, da er dem Beschuldigten 1 – dem Schwiegervater in spe – zeigen musste, dass er die Familie verteidigen könne. Hinzu kommt, dass er durch die reine physische Präsenz eines zweiten Täters mithin die Chance einer Gegenwehr der schlafenden und auf ihrem Bett liegenden Straf- und Zivilklägerin erheblich reduzierte. Die Straf- und Zivilklägerin sah sich mitten in der Nacht mit zwei Tätern konfrontiert, was sie noch mehr eingeschüchtert haben muss.