Anschliessend verliessen die beiden Beschuldigten den Tatort gemeinsam und der Beschuldigte 2 fuhr den Beschuldigten 1 nach Hause. Durch diese Tatbeiträge hat der Beschuldigte 2 den Vorsatz des Beschuldigten 1 sich selbst zu eigen gemacht, wenn auch zeitlich nach dem Beschuldigten 1. Er hat so massgeblich an der Tat mitgewirkt. Sein Tatbeitrag war so wesentlich, dass sich der Vorfall ohne seine tätliche Beteiligung nicht so verwirklicht hätte, wie er geschah. Die Beteiligung des Beschuldigten 2 übersteigt demnach das Mass der blossen Gehilfenschaft. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte 2 selbst ein Motiv zur Tat hatte (vgl. oben Ziff.