Der Beschuldigte 1 hatte sich bereits zur Tat entschlossen und diese (soweit wie möglich) geplant. Bei der Straf- und Zivilklägerin angekommen, hat der Beschuldigte 2 – wie sachverhaltlich festgestellt – nicht einfach im Auto gewartet, sondern ist ausgestiegen und dem Beschuldigten 1 gefolgt. Wie weiter sachverhaltlich festgestellt, muss der Beschuldigte 2 dem Beschuldigten 1 geholfen haben, mit dem Blumentopf die Scheibe der Terrassentüre einzuschlagen, resp. allenfalls die Aussenstore hochzuheben. Damit hat sich der Beschuldigte 2 spätestens ab diesem Zeitpunkt dem Tatentschluss des Beschuldigten 1 angeschlossen, die Straf- und Zivilklägerin schlagen zu gehen.