66 der Absicht des Beschuldigten 1. Als er sich mit diesem Wissen dazu entschied, den Beschuldigten 1 mit dem Auto zur Straf- und Zivilklägerin zu fahren, hat er ebenfalls entschieden, dessen Tatplan zu unterstützen. Dabei stand oder fiel das vom Beschuldigten 1 geplante Delikt nicht mit dem Tatbeitrag des Beschuldigten 2. Der Beschuldigte 1 hatte sich bereits zur Tat entschlossen und diese (soweit wie möglich) geplant.