65 a. Versuchte schwere Körperverletzung evtl. einfache Körperverletzung (Mittäterschaft) bzw./evtl. Gehilfenschaft zu versuchter schwerer Körperverletzung evtl. Gehilfenschaft zu einfacher Körperverletzung i. Allgemeine Ausführungen Für die Abgrenzung zwischen einfacher und versuchter schwerer Körperverletzung und der Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Gehilfenschaft kann auf die vorangehenden Ausführungen sowie die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Ziff. 7.5.1a sowie pag. 1348 ff.).