180 Abs. 1 StGB dar, wird dadurch schliesslich gerade das Rechtsgut von Leib und Leben bedroht. Die Straf- und Zivilklägerin hat auch glaubhaft angegeben, dass sie diese Drohung ernst genommen hat. Aufgrund der Umstände, wie es zu dieser Todesdrohung kam, musste die Straf- und Zivilklägerin die Drohung auch ernst nehmen. Schlussendlich hat sie – wohl aus der Gesamtsituation heraus – auch spontan uriniert. Der Beschuldigte 1 handelte wissentlich und willentlich und damit direktvorsätzlich. Rechtfertigungs- oder Schuldauschlussgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte 1 ist daher wegen Drohung gemäss Art.