180 Abs. 1 StGB). Für die weiteren rechtlichen Ausführungen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1354 f.). ii. Subsumption und Fazit der Kammer Ein gültiger Strafantrag der Straf- und Zivilklägerin liegt vor (pag. 164). Wie beweiswürdigend festgestellt wurde, hat der Beschuldigte 1 der Straf- und Zivilklägerin während des Vorfalls vom 27. April 2017 mit dem Tod gedroht. Diese Todesdrohung stellt ohne weiteres eine schwere Drohung im Sinne der Bestimmung von Art. 180 Abs. 1 StGB dar, wird dadurch schliesslich gerade das Rechtsgut von Leib und Leben bedroht.