Der Nachweis des Eventualvorsatzes auf eine schwere Körperverletzung ist daher erbracht. Wie sich nachfolgend zeigen wird, handelte der Beschuldigte 2 in Mittäterschaft zum Beschuldigten 1 (vgl. Ziff. 7.5.2a). Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte 1 ist daher wegen versuchter schwerer Körperverletzung nach Art. 122 Abs. 3 StGB zu verurteilen. b. Drohung i. Objektiver und subjektiver Tatbestand Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 180 Abs. 1 StGB).